Allgemeine Reisebedingungen
An dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Geschäfts- und Reisebedingungen informieren, die die §§ 651ff BGB ergänzen und Bestandteil des Reisevertrags sind.
1. Anreise
Die Reiseleistungen von Vulkankultour GmbH beinhalten nicht die Anreise zum Veranstaltungsort, soweit diese nicht ausdrücklich Teil des Leistungsumfangs der gebuchten Reise ist. Leistungen, die im Rahmen der Anreise von Vulkankultour GmbH vermittelt werden (z.B. Flugtickets), sind somit Fremdleistungen, für deren Erbringung der jeweilige Vertragspartner verantwortlich ist und ausschließlich dessen Geschäftsbedingungen gelten.
2. Abschluss des Reisevertrags
2.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde Vulkankultour GmbH den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, elektronisch oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch Vulkankultour GmbH zustande.
2.2 Sofern der Kunde ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, übernimmt er die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer Vulkankultour GmbH gegenüber.
2.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot vor, an das Vulkankultour GmbH für die Dauer von 10 Arbeitstagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt, durch eine Anzahlung bestätigt oder die Reise widerspruchslos antritt.
3. Bezahlung
3.1 Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Fremdleistungen (insbesondere Flugtickets, Reisversicherungen etc.) sind sofort zu 100 % zu zahlen. Der restliche Reisepreis wird 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungscheines sofort fällig.
3.2 Gerät der Kunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist Vulkankultour GmbH nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten (s. Ziffer 6) zu verlangen.
3.3 Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.
4. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
4.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung beim jeweiligen Angebot sowie den entsprechenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Sie werden ergänzt durch Reisebeschreibungen und Reiseinformation zu den einzelnen Reisen. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsschluss bleiben vorbehalten.
4.2 Reisen auf die Liparischen Inseln sind aufgrund der ungeschützten Häfen sehr wetteranfällig. Es kann hierdurch zu wesentlichen Änderungen im Programmablauf kommen bzw. können auch Programmpunkte entfallen. Auf die besonderen Hinweise in der Reisebeschreibung bzw. dem Anmeldeformular wird hingewiesen.
4.3 Unternehmungen (z.B. Kongresse, Konzert-, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge), die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson
5.1 Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Es wird dem Reiseteilnehmer empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Vulkankultour GmbH.
5.2 Bei Rücktritt vom Reisevertrag oder bei Nichtantritt der Reise kann Vulkankultour GmbH statt der konkreten Schadensberechnung (Rücktrittsentschädigung nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB) folgende pauschale Entschädigung verlangen:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises.
Bricht der Reisende seine Reise nach Reisebeginn aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, ab, dann beträgt der Anspruch auf Entschädigung von Vulkankultour GmbH 100% des Reisepreises. Die Stornoentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis für jeden gebuchten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Entschädigung gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die oben genannte Stornoentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
6. Absagevorbehalt bei Mindesteilnehmerzahl
Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrags festgelegte Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann Vulkankultour GmbH bis spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.
7. Rücktritt und Kündigung durch Vulkankultour GmbH
Vulkankultour GmbH kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält Vulkankultour GmbH grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der Vulkankultour GmbH von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Wenn der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen ist, ist die Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
8. Aufhebung des Vertrags wegen höherer Gewalt
Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch Vulkankultour GmbH den Reisevertrag kündigen. Vulkankultour GmbH kann seine Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Vulkankultour GmbH hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Vulkankultour GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Vulkankultour GmbH ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Gewährleistung
9.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Vulkankultour GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vulkankultour GmbH kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
9.2 Minderung
Für Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reiseleistung durch Vulkankultour GmbH kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Ein Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Kündigung durch den Kunden
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Vulkankultour GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, Vulkankultour erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Vulkankultour verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet Vulkankultour den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4 Schadensersatz
Sofern Vulkankultour GmbH einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Vulkankultour GmbH auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Naturereignisse, Wetterbedingte Behinderungen
In Bezug auf die planmäßige Programmdurchführung kann im Hinblick auf Naturereignisse und insbesondere für die Tätigkeit von Vulkanen, das Wetter und/oder behördlicher Auflagen oder Weisungen vor Ort nicht gehaftet werden (s.a. Nr. 4.2). Insbesondere kann auch keine Garantie oder Haftung für das Nichtstattfinden von Vulkanbeobachtungen/-erlebnissen übernommen werden, soweit Vulkankultour GmbH dies nicht zu vertreten hat. Ebenso kann es aus wettertechnischen Gründen mitunter zu erheblichen Verspätungen oder Ausfällen von Schiffsverbindungen kommen. Für hieraus dem Reiseteilnehmer resultierende Folgeschäden (z.B. verpasster Flug) kann ebenfalls keine Haftung übernommen werden, es sei denn, es liegt ein Verschulden von Vulkankultour GmbH vor.
10.2 Bergwanderungen, Trekking etc.
An Programmteilen wie Besichtigungen, Trekking, Bergsteigen, sportliche Betätigung aller Art sowie ähnliche mit Risiken verbundene Tätigkeiten beteiligt sich der Reiseteilnehmer auf eigene Gefahr, Vulkankultour GmbH haftet insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit.
10.3 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von Vulkankultour GmbH gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder Vulkankultour GmbH für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.4 Deliktische Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Vulkankultour GmbH gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 4100.- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
10.5 Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen Vulkankultour GmbH ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von Vulkankultour GmbH im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen Vulkankultour GmbH anzuerkennen.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretung
12.1 Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Vulkankultour GmbH unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
12.2 Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Vulkankultour GmbH oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlung verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.3 Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Vulkankultour GmbH ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
13. Pass-, Visa-, Impf-und Devisenbestimmungen
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Bestimmungen (z.B. Pass-, Visa-, Impf- und Devisenbestimmungen) auf seine Kosten selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sofern es Vulkankultour GmbH technisch möglich ist, wird der Kunde von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Vulkankultour GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.2 Für Klagen von Vulkankultour GmbH gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Vulkankultour GmbH maßgebend.
15. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen das Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Veranstalter
Vulkankultour GmbH
Gottfried-Winter-Str. 9
82049 Pullach im Isartal
Sitz: Pullach im Isartal
Registergericht: Amtsgericht München
Geschäftsführer: Dipl.-Geol. Florian Becker & Dipl.-Geol. Fabian Goldstein
[Stand 18. Januar 2019]